gkx mediaHOUSE

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der g–kx mediaHOUSE Orel – Kröning GbR, Cottastr. 4-6, 70178 Stuttgart (im Folgenden „g–kx mediaHOUSE“)

g–kx mediaHOUSE erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Werbung, Design (analog & digital), Fotografie & Film, dem Marketing und der Verkaufsförderung. Die Tätigkeit von g–kx mediaHOUSE umfasst insbesondere die Erarbeitung von Kommunikationsstrategien und die Konzeption und Durchführung konkreter Werbe- und Kommunikationskampagnen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials.

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für Verträge über oben beschriebenen Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn g–kx mediaHOUSE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von g–kx mediaHOUSE in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.g-kx.com/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 3, 4, 7 Abs. 1–3 und 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von g–kx mediaHOUSE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von g–kx mediaHOUSE zustande, außerdem dadurch, dass g–kx mediaHOUSE nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. g–kx mediaHOUSE kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.

(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Leistung wie beim Vertragsschluss nach § 2 jeweils vereinbart und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4.

(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die vereinbarten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von g–kx mediaHOUSE, sonst das Angebot der g–kx mediaHOUSE. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die g–kx mediaHOUSE sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die g–kx mediaHOUSE.

(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von g–kx mediaHOUSE.

(5) Die Technik der Auslieferung der vereinbarten Leistung richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden digitale Leistungen online als kompilierte Dateien ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

(6) g–kx mediaHOUSE erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

(7) Gegenstand des jeweiligen Angebots ist eine Korrekturschleife je vereinbarter Abnahmestufe. Weitere Korrekturschleifen werden mit einem Stundensatz von 120,00 EUR vergütet.

§ 4 Rechte des Bestellers am geistigen Eigentum

(1) Leistungen von g–kx mediaHOUSE sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Vertragsleistungen von g–kx mediaHOUSE sowie an sonstigen Gegenständen, die g–kx mediaHOUSE dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich g–kx mediaHOUSE zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat g–kx mediaHOUSE entsprechende Verwertungsrechte.

(2) g–kx mediaHOUSE räumt dem Besteller hiermit die für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.

(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Vertragsleistung versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Ein etwaiges Benutzerhandbuch und andere von g–kx mediaHOUSE überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Werke durchführt oder die Werke zu Schulungszwecken einsetzt.

(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen von Programmen nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die g–kx mediaHOUSE von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er g–kx mediaHOUSE eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar g–kx mediaHOUSE gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Werke durch und für Dritte (zB. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von REKODESIGN nicht erlaubt.

(7) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Entwürfe, Testprogramme usw. von g–kx mediaHOUSE, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von g–kx mediaHOUSE. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von g–kx mediaHOUSE nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens g–kx mediaHOUSE schriftlich als verbindlich bezeichnet. g–kx mediaHOUSE kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem g–kx mediaHOUSE durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von g–kx mediaHOUSE der Leistungsort.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Die Kündigung nach § 649 BGB bleibt nach den gesetzlichen Regeln zulässig. Insbesondere ist g–kx mediaHOUSE nach § 649 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der vereinbarten Leistung (für Dienstleistung nach Erbringung der Dienstleistung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. g–kx mediaHOUSE ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

(2) Mangels anderer Vereinbarungen gilt ein Honorar von 120,00 EUR/h als vereinbart.

(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.

(4) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

(5) Der Besteller kann nur mit von g–kx mediaHOUSE unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von g–kx mediaHOUSE an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Bestellers

(1) Der Besteller ist verpflichtet, g–kx mediaHOUSE die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen (CAD-Daten, Texturen, Logos, Schriftschnitte, Textinhalte u.Ä.) zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Besteller g–kx mediaHOUSE Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.

(3) Der Besteller hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, von g–kx mediaHOUSE mitzuteilen, ob er einen ihm von g–kx mediaHOUSE unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(4) Nimmt der Besteller den von g–kx mediaHOUSE vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag von g–kx mediaHOUSE verbundenen Kostenvoranschlags.

(5) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der g–kx mediaHOUSE dadurch die Vertragsleistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängern sich die genannten Liefer- und Leistungszeitpunkte angemessen. Die §§ 642 und 643 BGB finden Anwendung.

(6) Datenträger, Vorlagen oder sonstige Materialien, die g–kx mediaHOUSE nach Abs. 1 durch den Besteller bereitgestellt wurden, sind innerhalb eines Monats nach Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung in den Geschäftsräumen von g–kx mediaHOUSE durch den Besteller abzuholen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist STUDIO OREL berechtigt, die genannten Materialien auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzusenden.

§ 9 Sachmängel

(1) Bei Sachmängeln kann g–kx mediaHOUSE zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von g–kx mediaHOUSE durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung der vertragsgegenständlichen Leistung, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die g–kx mediaHOUSE Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.

(2) Der Besteller unterstützt g–kx mediaHOUSE bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die g–kx mediaHOUSE umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. g–kx mediaHOUSE kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. g–kx mediaHOUSE kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen.

(3) Wenn g–kx mediaHOUSE die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

(4) Es stellt insbesondere keinen Sachmangel dar, wenn die Vertragsleistung aufgrund technischer Änderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren und die g–kx mediaHOUSE nicht zu vertreten hat (z.B. bei der Veränderung von Betriebssystemen), nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden kann.

§ 10 Rechtsmängel

Der Besteller unterrichtet g–kx mediaHOUSE unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an Werken geltend machen. g–kx mediaHOUSE unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§ 11 Haftung

(1) g–kx mediaHOUSE leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet g–kx mediaHOUSE in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet g–kx mediaHOUSE in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(2) g–kx mediaHOUSE bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen Leistung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2) Die g–kx mediaHOUSE kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der g–kx mediaHOUSE unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der vertragsgegenständlichen Werke beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann g–kx mediaHOUSE vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz und Credits

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (zB. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) g–kx mediaHOUSE verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. g–kx mediaHOUSE darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. Dies gilt insbesondre für Internetseiten oder Printprojekte.

(4) Wurde g–kx mediaHOUSE als Subunternehmer beauftragt und ist der Besteller eine mit g–kx mediaHOUSE vergleichbare Agentur, bzw. Vermittler zu Endkunden, muss der Besteller bei Veröffentlichung, Award Einreichungen oder sonstigen Erwähnungen des Projekts g–kx mediaHOUSE in seiner Rolle und Tätigkeit erwähnen. Abweichende Regelungen können einzelvertraglich vereinbart werden.

§ 15 Schluss

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von g–kx mediaHOUSE.

Creative Collective

Shows our in house team members as well as our freelance network - September 2022.

  • Yasmin Abdullahi

    is a multidisciplinary designer in the field of visual communication.

  • Tilman Baur

    is a journalist and editor based in Stuttgart.

  • Stefan Eigner

    is a Photographer and DOP with a passion for action sports.

  • Giovanni E. Galanello

    is a photographer based in Milan & Stuttgart.

  • Carla Freund

    is studying Visual Communication at the Merz Akademie in Stuttgart, with focus on photography and grafic design.

  • Steph Goller

    works as Office and Project Manager.

  • Vincent de Jonge

    works as a 2D/3D Creative director, with a focus on spatial design.

  • Felix Keltsch

    is creating all kinds of moving images.

  • Oliver Kröning

    works with various media in the fields of photography and film and everything in between.

  • David Lehmann

    has a Studio for Industrial Design working on a range of products for commercial and private clients.

  • Janet Noll

    works interdisciplinary in the field of visual communication.

  • Mick Orel

    is managing director and co-founder of g—kx mediaHOUSE and g—k Galerie Kernweine.

  • Anna-Lena Reulein

    through various activities in cultural enterprises and scientific institutions, she was able to acquire interdisciplinary knowledge in the fields of cultural management and communication.

  • Max Semmler

    works as an art director and designer.

  • Alexander Stehle

    That's me. Not a specialist, but a generalist when it comes to communication.